Wichtige Informationen rund um die Einschulung
Für unsere Vorschulkinder: Ein Rundgang durch das Schulhaus
Liebes Vorschulkind,
hier kannst du unser Schulhaus genau anschauen und einen virtuellen Rundgang durch unser Schulhaus machen. Hier findest du auch einen Brief an dich.
Wir freuen uns schon, dich im September begrüßen zu dürfen!
Für die Eltern: Infos, Infos, Infos
1. Informationen zum Download – vom Vorschulkind zum Schulanfänger
Aktuelle Termine werden bekannt gegeben.
2. Überblick: Wer wird eingeschult?
Im Vorjahr zurückgestellt |
regulär schulpflichtig |
Korridorkinder |
auf Antrag schulpflichtig |
auf Antrag mit Gutachten schulpflichtig |
schulpflichtig |
bis 30.09.2017 geborene Kinder |
01.07.2017 – 30.09.2017 geborene Kinder |
01.10.2017 - 31.12.2017 geborene Kinder |
ab 01.01.2018 geborene Kinder |
keine weitere Zurückstellung möglich; evtl. Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf |
Schulfähigkeit wird nur im Zweifelsfall überprüft; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache: Angaben über den Besuch eines Kigas, eines Vorkurse; Zurückstellung ist nur einmal möglich |
Eltern können entscheiden, ob das Kind eingeschult wird |
Schulfähigkeit kann überprüft werden (§21 Abs. 3 GrSO); nach dem 31. Juli kann ein vorzeitig aufgenommenes Kind nicht mehr abgemeldet werden. |
Schulfähigkeit wird überprüft; Schulpsychologisches Gutachten erforderlich |
3. Informationen zur Nutzung des Einschulungskorridors
Kinder, die zwischen dem 01.07.2017 und 30.09.2017 geboren sind, können, müssen aber nicht eingeschult werden (sogenannte "Korridorkinder").
In diesem Fall entscheiden die Erziehungsberechtigten, was sie für ihr Kind nutzen möchten.
Falls Sie ein "Korridorkind" haben, finden Sie das dazu nötige Formular in der Post zusammen mit den anderen Unterlagen in der Post zur Schulanmeldung.
Wichtig: Meldefrist bis spätestens 17. April 2023 an die Grundschule Altdorf. Sollte uns bis zu diesem Stichtag keine Erklärung der Eltern vorliegen, wird das Kind regulär schulpflichtig.
4. Informationen zur Zurückstellung
PRINZIP
Eine Zurückstellung ist bei einer Entwicklungsverzögerung eines schulpflichtigen Kindes nur sinnvoll, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind ein Schuljahr später die nötige Schulfähigkeit erreichen kann. Besteht diese Aussicht nicht,
- ist der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen (durch die Förderschule)
- erfolgt anschließend die Entscheidung aufgrund des Förderbedarfs durch die Schulleitung in Kooperation mit den Eltern und unter Einbezug vorliegender Gutachten:
a) Förderschule oder
b) „inklusives Kind“ an der Regelschule
NÖTIG … für die Entscheidung über die Zurückstellung sind:
① Information/Einschätzung (schriftlich) von der Kita
② Untersuchungsergebnis Schularzt/Gesundheitsamt
③ Begutachtung von Beratungslehrkraft, SVE, Schulberatungsstelle, o.ä.
④ Screening im „Schulspiel“ (wenn Zurückstellung nicht vor dem Screening bereits entschieden ist)
IM FALL DER ZURÜCKSTELLUNG:
- Besuch des Vorkurses (bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen) und/oder
- begleitende Maßnahmen (Logopädie, Ergotherapie, SVE, …) zur Unterstützung der Entwicklung
ABLAUF:
① ggf.: im Vorfeld Beratung der Eltern durch die Kita
② Formloser Antrag der Eltern vor der Anmeldung (mit Angabe wichtiger Gründe) bei der Schulleitung (hierzu wird das Antragsdatum jeweils über die Kita mitgeteilt)
③ Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Schule
④ Beratungsgespräch mit der Schulleitung
⑤ Entscheidung durch die Schulleitung (u.U. durch das Staatliche Schulamt)
⑥ Einschulung bzw. Zurückstellung
WICHTIG: Die Zurückstellung erfolgt
a) bis 31.07.
b) bei erfolgter Einschulung: bis 30.November
Zurückstellung ist nur möglich, wenn kein Anlass besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen.